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Nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) besteht die Verpflichtung,
bezogene Ausgangsstoffe für Arzneimittel in der Apotheke auf
Identität, Reinheit und Gehalt gemäß den Anforderungen
des Arzneibuchs zu prüfen, es sei denn, der Lieferant stellt
ein Prüfzertifikat nach § 6 Abs. 3, Satz 2 ApBetrO zur
Verfügung.
Für Ethanol 96% gilt seit 1992 ein besonderes Verfahren [Pharm.
Ztg. 137 (1992) 414, Pharm. Ztg. 137 (1992) 1313], dessen Hintergründe
und Modalitäten aufgrund zahlreicher Anfragen aktuell dargestellt
werden.
Ethanol 96% (Primasprit, Alkoholsorte 410) unterliegt den Herstellungsbedingungen
einer kontinuierlichen, nicht chargenbezogenen Produktion. Die Herstellung
von Ethanol 96% erfolgt bei der Bundesmonopolverwaltung unter Berücksichtigung
der GMP-Richtlinien nach einem kontinuierlichen Verfahren in verschiedenen
Betriebsstätten - zur Zeit 4 - gemäß der Maßgabe
der Beschaffungsbedingungen für Neutralalkohol (Primasprit)
- Sorte 410. Die Qualität dieser Alkoholsorte entspricht im
wesentlichen den Anforderungen der Monographie Ethanol 96%, Ph.Eur.
Nachtrag 2000. Die Produktion unterliegt einer ständigen Qualitätskontrolle
durch die Betriebslaboratorien der Bundesmonopolverwaltung.
In Anbetracht der Produktionsweise ist eine chargenbezogene Erstellung
von Prüfzertifikaten, ferner auch die Auslieferung von Zertifikaten
mit den Ethanol 96%-Proben nicht möglich.
Um die apothekerliche Prüftätigkeit (Komplettprüfungen
von Ethanol 96% gemäß Monographie) auf diesem Sektor
zu erleichtern, wurde 1992 zwischen dem Zentrallaboratorium Deutscher
Apotheker und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein mit
Unterstützung der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände
(ABDA) eine Vereinbarung über die Erstellung von Prüfzertifikaten
für Ethanol 96% abgeschlossen.
Prüfungen von Ethanol 96%-Proben aus allen Betriebsstätten
der Bundesmonopolverwaltung werden im ZL gemäß Arzneibuch
vorgenommen. Die Untersuchungsergebnisse werden in Prüfzertifikaten
gemäß ApBetrO niedergelegt und zweimal jährlich
in der Pharmazeutischen Zeitung veröffentlicht.
Auf der Basis der Garantieerklärung der Bundesmonopolverwaltung
und der Ergebnisse aus den ZL-Prüfzertifikaten erscheint im
Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen ein Höchstmaß
an Arzneimittelsicherheit gewährleistet. Die Arbeitsgemeinschaft
der Leitenden Medizinalbeamten (AGLMB) hatte dem Procedere daher
zugestimmt. Seit 1992 dürfen sich Apotheken auf diese Prüfzertifikate
beziehen; in der Praxis sind Qualitätsmängel von Ethanol
96%-Proben der Bundesmonopolverwaltung nicht aufgetreten.
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Wie geht man in der Praxis mit dem System
"ZL-Prüfzertifikat für Ethanol 96%" um?
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Die GMP-gerechte Produktion und die ständige Qualitätskontrolle
durch die Betriebslaboratorien der Bundesmonopolverwaltung sichern
eine einwandfreie Qualität des Ethanols.
In den Apotheken muß gemäß §§ 6 und
11 ApBetrO die Identität des bezogenen Produktes analytisch
kontrolliert werden. Ggf. werden stichprobenweise einzelne Ergänzungsprüfungen
(Reinheit) durchgeführt.
Die Prüfergebnisse werden aufgezeichnet. In die Dokumentation
nach § 22 ApBetrO werden diese Ergebnisse der apothekeninternen
Ethanol-Prüfungen sowie die ZL-Prüfzertifikate insgesamt
als Beleg für die unabhängige externe Ethanol-Prüfung
übernommen. Mangels der Möglichkeit spezifischer Zuordnungen
sind alle ZL-Prüfzertifikate der beiden halbjährlichen
Prüfserien für die Dokumentation vorgesehen.
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FAQs
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Im Zusammenhang mit der besonderen, kontinuierlichen Produktionsweise
von Ethanol 96%, die sich grundlegend von der für den Apothekenbereich
in der Regel üblichen chargenweisen Herstellung von Arzneimitteln
und Ausgangsstoffen unterscheidet, stellen sich in der Praxis häufig
folgende Fragen:
- Können die ZL-Prüfzertifikate den jeweiligen Verkaufsstellen
zugeordnet werden, über die Ethanol 96% im konkreten Fall
bezogen wird?
Nein. Die abgedruckten Prüfzertifikate enthalten die Analysendaten
aus der Untersuchung von Proben unterschiedlicher Betriebsstätten
der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein. Da die Verkaufsstellen
wechselnd mit Ethanol aus unterschiedlichen Betriebsstätten,
zum Teil auch aus Mischkontingenten, versorgt werden, ist eine
regionale Zuordnung der Zertifikate zu Ethanol vertreibenden Verkaufsstellen
nicht möglich.
- Kann ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Prüfdatum
des Zertifikats und dem Herstellungsdatum des durch die Apotheke
bezogenen Ethanols getroffen werden?
Nein. Die ZL-Prüfungen erfolgen an Ethanol-Proben, die von
der Bundesmonopolverwaltung im Frühjahr und Herbst eines
jeden Jahres zur Verfühgung gestellt werden. Die Zertifikate
beider Prüfserien werden halbjährlich publiziert. Eine
Zuordnung der Zertifikate zu einem genauen Herstellungsdatum ist
nicht möglich.
- Verfügt das ZL über die rechtlichen Voraussetzungen,
Prüfzertifikate gemäß ApBetrO auszustellen?
Ja. Für das ZL ist eine Herstellungserlaubnis gemäß
§ 13 Arzneimittelgesetz (AMG) erteilt; es verfügt über
Kontroll- und Herstellungsleiter. Auch sind einzelne Mitarbeiter
Gegenprobensachverständige gemäß § 65 AMG.
Das ZL ist somit ermächtigt, formal valide Prüfzertifikate
gemäß § 6 ApBetrO auszustellen.
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